AG Potsdam, Az.: 37 C 345/15, Urteil vom 17.03.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie wegen einer angeblich am 13.3.2010 begangenen Urheberrechtsverletzung durch öffentliches Anbieten des Filmwerks – „Movie Power – Todeskommando Russland 3“ – im Internet (sog. Filesharing).
Die Klägerin hat am 31.10.2013 den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, der dem Beklagten am 5.11.2013 zugestellt wurde. Die Hauptforderung ist als „Unerlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke aus dem Repertoire des Antragstellers gem. Schreiben CM2554 vom 22.06.10“ bezeichnet. Am 13.11.2013 sandte das Mahngericht eine Nachricht über den Gesamtwiderspruch an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und forderte zugleich die Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens an. Nachdem der Beklagte die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt hat, hat das Mahngericht die Sache am 31.8.2015 an das Amtsgericht Strausberg abgegeben, wo die Sache am 3.9.2015 einging.
Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin einer Schadensersatzforderung gegen den Beklagten aus einer Urheberrechtsverletzung. Am 13.3.2010 um 01:42:15 Uhr sei von dem Internetanschluss des Beklagten das Filmwerk „Movie Power – Todeskommando Russland 3“ im Rahmen einer sog. P2P-Tauschbörse angeboten worden. Im Rahmen eines landgerichtlichen Auskunftsverfahrens habe der Internetserviceprovider, dem die Vergabe der IP-Adresse obliege, beauskunftet, dass diese zum Erfassungszeitpunkt dem Beklagten zugeordnet gewesen sei. Daraufhin sei der Beklagte von der Rechtsanwaltskanzlei …, welche von der Rechtsinhaberin mandatiert worden sei, mit Schriftsatz vom 22.6.2010 abgemahnt worden. Der Beklagte habe sowohl den du[…]