OLG München – Az.: 10 U 2554/19 – Urteil vom 06.12.2019
I. Auf die Berufung des Klägers vom 22.05.2019 wird das Endurteil des LG München I vom 06.05.2019 (Az. 19 O 10891/18), abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an das P. Zentrum I., Rechnungsnummer â¦708, IBAN DEâ¦, BIC:â¦, 500,00 EUR und an den Kläger 441,79 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, samtverbindlich an den Kläger auÃergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.100,51 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.08.2018 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten samtverbindlich verpflichtet sind, die Hälfte des Prämienschadens, der dem Kläger in Zukunft ab 2019 aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27.09.2017 zwischen den Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen â¦01 und â¦33 in M. entstehen wird, zu bezahlen.
4. Im Ãbrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 41 %, die Beklagten samtverbindlich 59 %.
Im Ãbrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 68 %, die Beklagten samtverbindlich 32 %.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 4.320,12 EUR festgesetzt.
Gründe
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
I. Das Landgericht hat seiner Entscheidung zu Unrecht eine Haftungsquote von 70:30 zu Lasten des Klägers hinsichtlich des streitgegenständlichen Unfalls am 29.09.2017 gegen 16:30 Uhr auf der K.straÃe in M. zugrunde gelegt. Es ist vielmehr von einer Haftungsverteilung von 50:50 auszugehen.
1. Die Kollision erfolgte nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag beider Parteien im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausfahren der klägerischen Fahrerin aus einem Grundstück und dem Anfahren des Beklagten zu 1) vom StraÃenrand und Rückwärtsfahren auf der Gegenfahrbahn, weshalb weder für den einen noch den anderen Fahrzeugführer ein Anscheinsbeweis streitet.
2. Der Unfall war auch weder für die klÃ[…]