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Schneefanggitter – Pflicht zur Anbringung

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Amtsgericht Mannheim
Az: 10 C 120/11
Urteil vom 29.07.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadensersatz.
Die Klägerin ist (Mit)-Mieterin einer Wohnung im Anwesen des Beklagten in 68… Mannheim. Vor dem Anwesen führt ein Gehweg vorbei. Das Haus verfügt über Erdgeschoss und Obergeschoss und ein gaubenförmig ausgebautes Obergeschoss (Lichtbilder AS 61, 66).
Die Klägerin behauptet, am 31.12.2010 gegen 14:00 Uhr sei aufgrund fehlender Sicherung des Hausdaches eine Dachlawine entweder von dem steilen Bereich des Daches zwischen den Fenstern im Dachgeschoss oder von der Eiskante an dem eigentlichen Dach über dem Gaubengeschoss abgestürzt und hätte den im Eigentum der Klägerin stehenden (AS 75-77), ordnungsgemäß parkenden Fiat so beschädigt, dass an diesem der aus dem Gutachten des Kfz-Sachverständigenbüro (Anl. K 2, AS 7-28) ersichtliche Schaden in Höhe von insgesamt 3.469,80 EUR (AS 3) entstanden sei, zuzüglich zu erstattender vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 359,50 EUR (AS 3). Das Dach habe eine Neigung von weit mehr als 45 Grad. Die Wetterlage vor Silvester habe Anlass zu – auf dem Nachbargrundstück entsprechend auch durchgeführten – Sofortmaßnahmen gegeben im Hinblick auf die extreme Dachneigung und die Eiszapfenbildung von bis zu 30 cm Länge (AS 68).
Die Klägerin beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin 3.469,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz Jahreszinsen seit dem 04.03.2011 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten die Geschäftsgebühr von 359,50 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.03.2011 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.


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