Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Leasingvertrag: kalkulierter Restwert und bestehender Minderwert

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Braunschweig, Az.: 8 S 76/12 (007)

Urteil vom 08.10.2012

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn er nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf die Wertstufe bis 3.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Es wird zunächst Bezug genommen auf das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 25.01.2012, § 540 ZPO.

Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren Ansprüche gegen den Beklagten aus einem beendeten Leasingvertrag geltend.

Die Klägerin überließ dem Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrages ein im Eigentum der Klägerin stehendes Fahrzeug der Marke VW Caddy Kastenwagen 1.6, zu einer monatlichen Leasingrate in Höhe von zuletzt 246,85 Euro inkl. Umsatzsteuer. Es handelte sich um einen Kilometerabrechnungsvertrag mit einer Vertragsdauer von 36 Monaten, der bis zum 13.06.2010 lief. Der Beklagte gab das Fahrzeug am 13.06.2010 zurück.

Die Klägerin behauptet, bei Rückgabe habe das Fahrzeug zahlreiche Schäden aufgewiesen, welche ein von ihr beauftragter Sachverständiger festgestellt habe. Der im Gutachten ausgewiesene Minderwert betrage 3.335,00 Euro netto, auf das DAT-Gutachten werde Bezug genommen. Diesen Nettobetrag mache sie im vorliegenden Verfahren geltend.

Symbolfoto: pr2is/Bigstock

Das Amtsgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 25.01.2012 die Klage abgewiesen, auf das genannte Urteil wird Bezug genommen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.

Die Klägerin führt zur Begründung aus, dass die Leasingbedingungen der Klägerin inhaltlich exakt den von der Automobilwirtschaft entwickelten und allgemein verwendeten VDA Musterbedingungen für das Leasen von Neufahrzeugen entsprächen, man spreche dort seit langem von „Minde[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv