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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urteil – Feststellung sämtliche weitere Schäden sind zu ersetzen – Was ist hiervon erfasst?

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Relevante Aspekte im Kontext von Schadenersatz und Feststellungsinteresse
Der kürzlich ergangene Rechtsfall beleuchtet eine besonders interessante rechtliche Problematik im Zusammenhang mit Schadenersatz und der vertraglichen Verpflichtung zur Herstellung eines Anschlusses an die öffentliche Kanalisation. Die zentrale Frage, die in diesem Fall behandelt wurde, war die der Interpretation eines Urteils, das feststellt, dass „sämtliche weitere Schäden zu ersetzen sind“. Dies weckt speziell die Frage, welche genauen Positionen unter diesen „weiteren Schäden“ fallen und wie weit diese Feststellung reicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 13 U 2008/21   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Thema: Rechtsstreit über eine mangelhafte Grundstücksanbindung an die Kanalisation.
Kläger hat in einem vorherigen Fall Nettobeträge für die Mangelbeseitigung geltend gemacht.
Gegebenenfalls notwendig für die Mangelbehebung: Ein Gutachten eines Sachverständigen für Garten- und Landschaftsbau.
Der Kläger hat Rechnungen mitsamt einem Gutachten und Kostenvoranschlag vorgelegt.
Beklagte bestreiten die Notwendigkeit der durchgeführten Arbeiten und weisen die Rechnungen zurück.
Der Kläger legt Berufung gegen das ursprüngliche Urteil ein und strebt erneut Ersatz für sämtliche Schäden an.
Feststellungen der Anforderungen für ein Grundurteil sind gegeben.
Wird eine Beweisaufnahme durch das Oberlandesgericht Nürnberg für notwendig erachtet, steht einem Zurückverweis des Falls an das Landgericht Regensburg nichts im Wege.
Das angefochtene Urteil hält das Gericht für unbegründet und erwägt eine Zurückverweisung des Falls an das Landgericht Regensburg. Eine Revision war jedoch nicht zulässig.

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Klärung des Feststellungsinteresses
Der Fall dreht sich um den Anspruch des Klägers gegenüber den Beklagten in Bezug auf Schadenersatz, konkret bezogen auf einen fehlenden Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Die relevante juristische Grundlage, auf die sich der Kläger in diesem Zusammenhang beruft, ist § 256 ZPO. Dieser Paragraph befasst sich mit de[…]


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