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Fahrerlaubnisentziehung bei Fahrerflucht –  Bestimmung des bedeutenden Fremdschadens

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 5 Qs 73/19 – Beschluss vom 05.12.2019

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg, Az. 54 Cs 702 Js 105103/19, vom 02.10.2019 aufgehoben.

2. Der Führerschein ist dem Angeklagten unverzüglich herauszugeben.

3. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt gegen den Angeklagten ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 23.02.2019 gegen 22:00 Uhr auf der Autobahn A73 in Richtung Feucht kurz vor der Anschlussstelle Nürnberg-Zollhaus ereignet haben soll. Der Angeklagte soll seinen PKW Ford Ranger, amtliches Kennzeichen …, von der rechten auf die linke Spur gezogen haben, während eine weitere Verkehrsteilnehmerin mit ihrem PKW Audi A 1 auf der linken Spur den Angeklagten überholt haben soll. Hierbei soll es zu einer Kollision mit deren PKW Audi A 1 gekommen sein. Das Amtsgericht Nürnberg erließ am 02.10.2019 deswegen einen Strafbefehl gegen den Angeklagten, in welchem ihm vorgeworfen wird bei der Kollision den PKW Audi A 1 beschädigt und einen Fremdschaden von 1984,72 Euro netto verursacht zu haben. Obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt und erkannt bzw. damit gerechnet habe, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden sei, habe er die Unfallstelle verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen ermöglicht zu haben. Dadurch habe sich der Angeklagte als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Das Amtsgericht Nürnberg entzog dem Angeklagten mit Beschluss vom gleichen Tag vorläufig die Fahrerlaubnis. Zudem ordnete das Amtsgericht die Beschlagnahme des Führerscheins an. Sein Führerschein wurde am 20.10.2019 beschlagnahmt.

Der Angeklagte legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und erhob gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis am 27.11.2019 Beschwerde.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde am 28.11.2019 nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 02.12.2018 die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach § 111 a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat auch ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 StGB). Dringende Gründe für den endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis liegen vor, wenn dies in hohem Maße wahrscheinlich ist. […]


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