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Prüfungsumfang des Berufungsgerichts bzgl. der Sachverhaltsfeststellung des Erstgerichts

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LG Osnabrück – Az.: 10 S 641/08 (29) – Urteil vom 29.03.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 17.11.2008, Aktz.: 14 C 193/08 (3), wird auf Kosten des Berufungsführers zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Die Beklagte räumt ein, für die dem Kläger entstandenen Schäden zu 100 % haften zu müssen. Sie hält jedoch den vom Kläger im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung noch geltend gemachten Restanspruch in Höhe von 1.930,23 € nicht für begründet. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger die bereits in I. Instanz geltend gemachten Ansprüche weiter.

Symbolfoto: Von SOMKID THONGDEE/Shutterstock.com

Er ist der Auffassung, dass die von ihm geltend gemachten Schäden an Reifen und Felgen zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden. Hierzu trägt er vor, der Sachverständige sei bei der Erstellung seines Gutachtens von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Im Zeitpunkt des Unfalles habe es an der Unfallstelle eine durchgehende Mittelleitplanke gegeben. Es sei deshalb durchaus vorstellbar, dass die Schäden an Reifen und Felgen durch eine Berührung mit dieser entstanden seien. Im Übrigen sei er auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung berechtigt, das von ihm eingeholte Gutachten und die dort zu Grunde gelegten Kosten einer BMW Fachwerkstatt seiner Berechnung zu Grunde zu legen. Damit seien auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zu berücksichtigen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Hinsichtlich der beschädigten Felgen und Reifen ist gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO von dem durch das Amtsgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen. Das Amtsgericht hat hierzu Beweis durch ein mündlich erstelltes Gutachten des Sachverständigen … erhoben. Die mit der Berufung geltend gemachten Einwände rechtfertigen eine Berücksichtigung der geltend gemachten Schäden jedoch nicht. Es kann dahinstehen, ob der jetzige Vortrag des Klägers verspätet ist. Der Sachverständige hat erklärt, dass er auf den ihm vorliegenden Fotos die behaupteten Schäden nicht habe festst[…]


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