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Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus gesetzlicher Rentenversicherung

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Urteil vom 18.12.2019 – Az.: L 2 R 147/19

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 15. April 2019 und der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab 1. September 2015 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 16. November 1972 geborene Kläger begehrt eine Erwerbsminderungsrente.

Zu seinem Lebenslauf erläuterte der Kläger bei der Begutachtung durch die Chirurgin H.: Er habe eine Ausbildung zum Dachdecker aufgenommen. Infolge einer Insolvenz der Ausbildungsfirma habe er jedoch die Abschlussprüfung nicht realisieren können. In der Folgezeit habe er verschiedene ungelernte Tätigkeiten ausgeübt und habe schließlich seit August 2001 bei einem Unternehmen für Bauschuttrecycling gearbeitet. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er 2002 einen Arbeitsunfall erlitten, aufgrund dessen sein linker Arm im Oberarmbereich habe amputiert werden müssen. Eine nachfolgend aufgenommene Umschulung zum Industriekaufmann habe er nach 10 Monaten abbrechen müssen, da er psychisch nach dem Unfallereignis noch nicht hinreichend stabilisiert gewesen sei. Durch Vermittlung eines ihm von Seiten der Rentenversicherung zur Seite gestellten Berufshelfers habe er nach zweiwöchiger Ausbildung eine Anstellung als Sicherungsaufsicht bei Bahnbauarbeiten gefunden. Diesen Beruf habe er in den nachfolgenden Jahren bis zum Eintritt einer insbesondere durch Wirbelsäulenbeschwerden bedingten fortdauernden Arbeitsunfähigkeit im Juli 2015 ausgeübt.

Ergänzend trug der Kläger bei der Begutachtung durch den von der Berufsgenossenschaft beauftragten Chirurgen und Orthopäden Dr. I. (vgl. Gutachten vom 18. Oktober 2018) vor, dass er zwar im Februar 2003 mit einer myoelektrischen Prothese versorgt worden sei, dass er mit dieser aber nicht zurechtgekommen sei. Die seinerzeit erprobte Prothese habe ihn mehr gestört als unterstützt.

Im September 2015 beantragte der Kläger die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. In ihrem von der Beklagten eingeholten Gutachten vom 29. September 2015 legte die Chirurgin H. dar, dass sich nach linksseitiger traumatischer Oberarmexartikulation ein leichter Schulterhochstand links zeige. Der Kläger leide zudem (neben u.a. einem inkompletten metabolischen Syndrom bei A[…]


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