Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 15 WF 196/18 – Beschluss vom 03.12.2018
Gründe
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegers – Potsdam vom 11. Juli 2018 – 43.1 F 210/17 – wird auf ihre Kosten aus den in ihrem wesentlichen Kern zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 3. des Tenors richtig wie folgt lauten muss:
“3. Zu Ergänzungspflegern werden Herr O… M…, geb. am … Mai 1945, und Frau M… M…, geb. am …. April 1954, mit folgendem Wirkungskreis bestimmt:
Wahrnehmung der Vermögenssorge für das Kind P… M…, geb. am …. Dezember 2013, soweit diese das ihm als Erbe des am 20. Januar 2017 verstorbenen Herrn F… M…, geb. am … Juni 1971, hinterlassene Vermögen betrifft“.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§§ 40 Abs.1, 45 Abs.1 Nr. 1 FamGKG).
Zu ergänzen ist lediglich Folgendes:
1.
Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Antrag der Mutter, ihr das Recht zur Vermögenssorge über das ihrem Sohn P… M… durch seinen Vater vererbte Vermögen „zurückzuübertragen“, keinen Erfolg haben kann. Der Mutter ist die Vermögenssorge hinsichtlich des dem Kind vererbten Vermögens nicht etwa, wie sie meint, durch einen rechtsgestaltenden Akt entzogen worden, der durch „Rückübertragung“ oder „Aufhebung“ wieder rückgängig gemacht werden könnte. Sie ist gem. 1638 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall aufgrund der letztwilligen Verfügung des Vaters von der Verwaltung des Vermögens, das ihr Sohn geerbt hat, ausgeschlossen und insoweit nie vermögenssorgeberechtigt gewesen. Eine Revision dieser Beschränkung des Umfangs ihrer Vermögenssorge ist rechtlich nicht vorgesehen, sodass ein Anspruch hierauf nicht besteht. Zwar ist dem Kind gem. § 1909 Abs. 1 S. 2 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung bestimmt hat, dass der sorgeberechtigte Elternteil das geerbte Vermögen nicht verwalten soll. Gemäß § 1638 Abs. 1 BGB ist indes die Vermögenssorge hinsichtlich des vom Kind geerbten Vermögens von Rechts wegen und nicht erst aufgrund der Bestellung des Ergänzungspflegers ausgeschlossen. Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit von der des § 1630 Abs. 1 BGB, sodass auch die Aufhebung der Ergänzungspflegschaft nicht dazu führen würde, dass sich die Vermögenssorge der Mutter auf die Verwaltung des Erbes erstrecken könnte.
2.
Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht zu beanstanden, soweit das[…]