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Erstattungsanspruch Fluggast bei geringwertiger Ersatzbeförderung

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AG Köln – Az.: 137 C 469/18 – Urteil vom 19.12.2019

1. Das Versäumnisurteil vom 23.05.2019 wird aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 675,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu ¾, der Kläger zu ¼.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit der am 04.10.2018 bei dem Amtsgericht Köln eingegangenen Klage macht der Kläger – teilweise aus abgetretenem Recht seiner Frau – gegen die Beklagte Ersatzansprüche aus Lustbeförderungsvertrag geltend.

Der Kläger und seine Ehefrau waren für den durch die Beklagte durchzuführenden Flug  XX 111 am 04.03.2018 von Köln/Bonn nach Miami gebucht. Die Buchung erfolgte unter der Kategorie „Best Class“, wobei zwischen den Parteien Streit darüber besteht, ob es sich hierbei um eine Klassenbezeichnung i.S.d. Art. 10 der Verordnung (EG) 261/2004 (Im Folgenden: VO) handelt. Dieser Flug wurde annulliert, die Kläger am Folgetag ersatzbefördert. Ob und welche Leistungen der ursprünglichen Kategorie zur Verfügung gestellt wurden, ist zwischen den Parteien streitig.

Für die Annullierung leistete die Beklagte bereits eine Ausgleichszahlung von jeweils 600,00 €. Der Kläger verlangt  darüber hinaus weitere Kosten, insbesondere eine Teilweise Erstattung des ursprünglichen Reisepreises, wobei bezüglich der Einzelheiten auf die Klageschrift Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 13.05.2018 forderte der Kläger die Beklagte zum Ausgleich unter Fristsetzung zum 12.06.2018 auf. Nachdem ein Ausgleich nicht erfolgte, lies der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21.07.2018 den Betrag erneut unter Fristsetzung anmahnen, wofür dieser vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend macht. Ein Ausgleich hat nicht stattgefunden.


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