BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XII ZR 259/01
BESCHLUSSvom 06.11.2002
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
1. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Abänderung eines Unterhaltsvergleichs in Anspruch. Sie ist die Tochter der Beklagten und deren geschiedenen und inzwischen verstorbenen Ehemannes. Dieser zahlte bis zu seinem Tod aufgrund eines 1989 abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 500 DM an die Beklagte. Er ist von der Klägerin allein beerbt worden. Die Beklagte nimmt nun die Klägerin gemäß § 1586 b BGB als Erbin des Unterhaltsverpflichteten aus dem Prozeßvergleich in Anspruch. Die Klägerin will mit der Abänderungsklage erreichen, daß sie nicht mehr verpflichtet ist, Unterhalt an die Beklagte zu zahlen, da diese unstreitig seit vielen Jahren mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt.
Die Abänderungsklage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen wegen der seiner Ansicht nach grundsätzlichen Frage, „ob der Erbe eines zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt Verpflichteten erstmals Verwirkung wegen eines verfestigten eheähnlichen Verhältnisses geltend machen kann (§1579 Nr. 7 BGB), obwohl der Erblasser hiervon wußte und sich hierauf nicht berufen hat“. Der Fall wirft indessen keine für die Entscheidung erheblichen, schwierigen und bisher ungeklärten Rechtsfragen auf, die einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften (vgl. BGH, Beschluß vom 11. September 2002 – VIII ZR 235/02 -zur Veröffentlichung bestimmt).
2. In der Literatur ist unbestritten, daß sich auch der nach § 1586 b BGB haftende Erbe des Unterhaltsverpflichteten grundsätzlich auf § 1579 Nr. 7 BGB berufen kann (vgl. Staudinger/Baumann, BGB 12. Aufl. -1999- §1586 b Rdn. 41; Erman/Dieckmann, BGB 10. Aufl. §1586b Rdn. 3; Soergel/Häberle, BGB[…]