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Wann liegt ein erheblicher Mietzahlungsrückstand für außerordentliche fristlose Kündigung vor?

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LG Berlin – Az.: 66 S 181/18 – Urteil vom 08.01.2020

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 30.08.2018 (Az. 16 C 161/18), abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 04.07.2018 wird aufgehoben; die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der Mietwohnung verurteilt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klageansprüche nach der mit Schreiben vom 9.2.2018 erklärten Kündigung begründet sind. Die Nachzahlung der mit dieser Kündigung verfolgten Zahlungsrückstände von insgesamt 839,41 € für die Monate Januar 2018 und Februar 2018 habe die Wirkungen für § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB nicht auslösen können, weil diese Wirkung im Sinne des Satzes 2 der Vorschrift bereits weniger als zwei Jahre zuvor eingetreten gewesen sei.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

Anstelle der Darstellung eines Tatbestandes nimmt die Kammer im Übrigen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzungen sind lediglich wie folgt geboten:

Die im streitgegenständlichen Zeitraum geschuldete Gesamtmiete in Höhe von monatlich 704 € setzte sich in den Monaten Dezember 2017 bis August 2018 zusammen aus einer Nettokaltmiete in Höhe von 529 €, sowie aus Vorauszahlungen auf Betriebskosten in Höhe von 65 € und auf Heizkosten in Höhe von 110 €.

Die Klägerin sprach im Berufungsverfahren erneut eine fristlose Kündigung aus, die sie mit Zahlungsrückständen für die Monate September und Oktober 2018 sowie April 2019 begründete. Für die Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf den Schriftsatz vom 1. August 2019 (Bl. 106 f. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519f. ZPO.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht nach den im vorliegenden Verfahren z[…]


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