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Rechtsanwälte Kotz GbR

Parkverbotsumfang vor einer Bordsteinabsenkung

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VG Regensburg – Az.: RN 5 K 16.790 – Urteil vom 16.05.2017

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich Punkt II. vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anordnung eines Halteverbots vor seinem Anwesen in der …; Flurnummer ##4.

Dabei handelt es sich um ein Mietshaus, welches der Kläger, der Eigentümer ist, vermietet und nicht selbst bewohnt.

Vor dem Grundstück verläuft ein Bürgersteig. Das Haus grenzt auf dem größten Teil des Grundstücks direkt an den Bürgersteig an. Am westlichen Eck des Grundstücks jedoch ist das Haus mit der Eingangstür in das Grundstück zurückversetzt. Auf dieser Fläche führen links (davorstehend und zur Haustür blickend) fünf Treppenstufen zur Haustür hoch. Vor der Haustür ist ein Weg zu den zu ihr führenden Stufen gepflastert. Rechts neben der Haustür befinden sich an der Wand übereinander zwei mal zwei Briefkästen. Die Fläche vor den Briefkästen wird zum Abstellen von Mülltonnen genutzt. Wenn dort 3 Mülltonnen stehen, beginnend direkt unterhalb der Briefkästen ist auf der Fläche davor bis zum Gehsteig noch Platz genug ausweislich der vorgelegten Fotografien für ein Mokick H…. Ein Leichtkraftfahrzeug B… (2 Sitze) lässt sich dergestalt abstellen, dass der rechte Seitenspiegel an die rechte Begrenzungswand der Fläche reicht und der linke Seitenspiegel sich links von der Hälfte des Zugangs zur Haustür befindet. Rechts neben dieser Fläche wurde an einer Mauer zur Straße hin ein gelbes rechteckiges Schild „Parken verboten“ angebracht.

Vor dieser beschriebenen Fläche ist der Bordstein von einer üblichen Höhe auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt für eine Strecke von zwischen ein und zwei üblichen Autolängen. Rechts neben der beschriebenen Fläche mit Bordsteinabsenkung verläuft über ein kurzes Stück eine Mauer direkt an den Bürgersteig angrenzend. Neben dieser befindet sich leicht zurückversetzt eine Garage des Nachbarn, davor ist der Bordstein ebenfalls abgesenkt, wiederum davor befindet sich auf der Straße eine Markierung als Zickzacklinie (Zeichen 299). Diese endet links etwa auf der Hälfte der Mauer zwischen den beiden Flächen mit einer Linie senkrecht zum Bordstein, maximal eine halbe übliche Autolänge vor der streitgegenständlichen Fläche auf dem Grundstück des Klägers. Im weiteren Verlauf der Straße vor dem nächsten Kreuzungsbereich befindet sich ebenfalls eine Markierung durch Zeichen 299 auf der Fahrbahn. Zwisc[…]


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