OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 211/19 – Beschluss vom 09.01.2020
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.
Geschäftswert: 5.000 €.
Gründe
I.
Der Beteiligte begehrt die Todeserklärung seiner am 9. August 1929 geborenen Halbschwester. Ihre letzte bekannte Meldeadresse ist … im Zeitraum von 1950 bis 1952. Der weitere Aufenthalt ist unbekannt.
Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30. September 2019 zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt, auch wenn die Betroffene das statistische Durchschnittsalter überschritten habe, sei nicht auszuschließen, dass sie noch lebe.
Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seinem Rechtsmittel. Er macht geltend, die Vorgaben des VerschG seien allesamt erfüllt. Seit 1952 habe er keine Adresse mehr von der Betroffenen und keinen Kontakt mehr zu ihr. Er selbst sei damals drei oder vier Jahre alt gewesen. Nachforschungen bei der Rentenversicherung und dem DRK hätten nichts ergeben. Zwar könnten Menschen das Alter von 90 Jahren überschreiten, dabei handele es sich aber um Ausnahmen. In seiner Familie ebenso wie in der seiner Ehefrau sei solches nicht vorgekommen.
Mit weiterem Beschluss hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das gemäß § 26 Abs. 1, Abs. 2 b) VerschG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
(Symbolfoto: Von KarinR/Shutterstock.com)Gemäß § 2 VerschG kann ein Verschollener unter den Voraussetzungen der dortigen §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 VerschG zufolge ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit zwingend unter Berücksichtigung des Merkmals der Nachrichtenlosigkeit zu gewichten. Von einem Fehlen von Nachrichten im Sinne des Gesetzes ist demnach nur dann […]