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Absichtserklärung formbedürftigen Grundstückskaufvertrag abzuschließen – beurkundungsbedürftig?

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Die Relevanz der Absichtserklärung im Kontext formbedürftiger Grundstückskaufverträge
Die Absichtserklärung im Zusammenhang mit dem formbedürftigen Grundstückskaufvertrag hat in der jüngsten Zeit erhebliche rechtliche Aufmerksamkeit erregt. Dieses Thema wurde insbesondere durch das Urteil des OLG München vom 28.06.2023 in den Vordergrund gerückt, welches die Frage der Beurkundungsbedürftigkeit solcher Absichtserklärungen behandelte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 2709/22   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Absichtserklärung im Kontext eines formbedürftigen Grundstückskaufvertrages und ihre Beurkundungsbedürftigkeit.
OLG München entschied, dass nicht jede Absichtserklärung automatisch beurkundungsbedürftig ist.
Im Kern des Falles: Darlehensvertrag mit Verrechnungsabrede, die nur bei Abschluss eines notariellen Kaufvertrages gelten sollte.
Beklagte argumentierte, Verrechnungsabrede sei formbedürftig und somit der gesamte Darlehensvertrag formunwirksam.
OLG München: Kein Grundstückskaufvertrag zwischen den Parteien, daher keine formbedürftige Vereinbarung.
Selbst bei Formunwirksamkeit der Verrechnungsabrede bleibt Darlehensvertrag insgesamt wirksam nach § 139 BGB.
Klägerin und Beklagte stritten über die Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens.

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Kernpunkte des Urteils
Das OLG München befasste sich mit der Frage, ob eine Absichtserklärung zur Durchführung eines formbedürftigen Grundstückskaufvertrages beurkundungsbedürftig ist. Im Kern des Falles stand ein Darlehensvertrag, der eine Verrechnungsabrede enthielt. Diese sollte nur im Falle des Abschlusses eines notariellen Kaufvertrages über ein Mehrfamilienhaus gelten. Das Landgericht München I hatte zuvor entschieden, dass die Verrechnungsabrede der Einordnung des Vertrages als Darlehensvertrag nicht entgegensteht.
Rechtliche Überlegungen und Interpretationen
Die Beklagte argumentierte, dass die Verrechnungsabrede im Darlehensvertrag beurkundungsbedürftig gewesen sei, was zur Formun[…]


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