AG Aschaffenburg – Az.: 115 C 638/13 – Urteil vom 31.07.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagten mieteten mit Mietvertrag vom 28.12.2008 Mieträumlichkeiten im Anwesen in 63762 Großostheim an. Es wurde eine monatliche Kaltmiete in Höhe von 645,– € zzgl. einer Garagenmiete von 30,– € sowie einer monatlichen Vorauszahlung für Betriebskosten in Höhe von 220,– € vereinbart.
Mit Schreiben vom 27.12.2010 wurde den Beklagten die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2009 übermittelt. Diese ergab einen Nachzahlungsbetrag von 803,84 €.