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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gebrauchtfahrzeugkaufvertrag Privatpersonen – Fehlen sonstiger Beschädigungen

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LG Wuppertal – Az.: 9 S 7/18 – Urteil vom 17.05.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.12.2017, 90 C 64/16, teilweise abgeändert und – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2016 zu zahlen, Zug-um Zug gegen Rückübereignung des Leichtkraftrades Honda mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ….

Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 201,71 EUR freizustellen.

Im Übrigen – wegen des weitergehenden Zinsantrags – wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Beklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Parteien – Arbeitskollegen – streiten, wer für den Motorschaden an dem Leichtkraftrad der Marke Honda, Montega/Varadero einzustehen hat, welches der Beklagte am 10.04.2015 mit Gesamtfahrleistung von 6.500 km durch schriftlichen, von „mobile.de“ zur Verfügung gestellten „Kaufvertrag über ein Gebrauchtkraftfahrzeug von privat“ (im Folgenden: KV, Bl. 18 f d.A.) an den Kläger verkauft hat.

In Ziff II. KV unter dem Titel „Gewährleistung“ ist bestimmt:

„Das Fahrzeug wird wie besichtigt und unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit nicht unter Z. III eine bestimmte Zusicherung erfolgt. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten des Verkäufers beruhen sowie bei der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.“

In Ziff. III unter dem Titel „Zusicherungen des Verkäufers“, und der Einleitung „Der Verkäufer sichert folgendes zu (nicht Zutreffendes bitte streichen)“ sind u.a. folgende vorformulierte Erklärungen angekreuzt, ohne dass in der jeweils nachfolgenden freien Zeile weitere Angaben gemacht worden sind:

„Das Fahrzeug hatte, seit es im Eigentum des Verkäufers war, keinen Unfallschaden/folgende Unfallschäden:“, „das Fahrzeug ha[…]


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