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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich – „Prognoseprinzip“

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ArbG Berlin – Az.: 28 Ca 16216/11 u. 28 Ca 19046/11 – Teilurteil vom 16.12.2011

I. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 17. Oktober 2011 nicht aufgelöst worden ist.

II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Teilurteil auf 20.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
Es geht um – fristlose – Kündigungen (Klage) und um Schadenshaftung (Drittwiderklage). – Vorgefallen ist dies:

I.

Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie trat im April 20011 in die Dienste der damaligen Rechtsanwaltssozietät „V. & Sch.“, die in Berlin-Charlottenburg eine Anwaltskanzlei betrieb. Daraus entstand nach einem Partnerwechsel (wohl) Anfang 2009 die jetzige Beklagte, die sich mit mehr als zehn Berufsträgern und deutlich mehr Mitarbeitern im nichtanwaltlichen Bereich2 in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Insolvenzverwaltungen widmet3. Anlässlich des Partnerwechsels schufen die Beteiligten unter dem 28. Januar 2009 eine neue Vertragsurkunde4 (Kopie: Urteilsanlage I.), die die Klägerin als „Rechtsanwalt mit dem Status eines Juniorpartners“ klassifizierte5 und auf deren übrige Einzelheiten verwiesen wird. – Die Klägerin bezog zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, ein Jahresgehalt von 60.000,– Euro (brutto) sowie einen Bonus von 5 v.H. des von ihr erzielten Jahresumsatzes, woraus sich im Jahre 2010 eine Bonuszahlung von 20.000,– Euro (brutto) ergab6.

II.

Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Spätestens im Jahre 2011 manifestierten sich Missstimmungen zwischen den Parteien, zu denen sie zwar unterschiedliche Sichtweisen aktenkundig machen7, die für den hiesigen Rechtsstreit aber einerlei sind.

a. Tatsache ist, dass die Beklagte die Klägerin, die zuletzt am 18. August 2011 im Büro tätig gewesen war8, mit Schreiben vom 31. August 20119 (Kopie: Urteilsanlage II.) folgendes wissen ließ:

„Unser Beschäftigungsverhältnis

… wir nehmen Bezug auf die geführten Gespräche. Wir hatten Ihnen erläutert, dass wir leider das Beschäftigungsverhältnis zum 31. Dezember 2011 kündigen müssen.

Wir hoffen, dass wir in den nächsten Tagen Gelegenheit finden können, einvernehmliche Regelungen zu treffen“.

b. Fest steht auch, dass die Parteien im anschließenden Kündigungsschutzrechtsstreit eine einvernehmliche Regelung fanden. Hierzu kam im Verfahren 4 Ca 1429[…]


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