OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 3 U 197/00
Verkündet am 14. März 2001
Vorinstanz: LG Münster – Az.: 11 O 1093/99
In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 für R e c h t erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juli 2000 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Vergütung gem. §§ 611, 612 BGB im Ergebnis nicht zu.
1. Der Senat hat bereits Zweifel daran, ob der Behandlungsvertrag formwirksam zwischen dem Kläger und dem verstorbenen Erblasser, Herrn X, geschlossen worden ist. Gem. § 22 Abs; 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPf1VO) sind ärztliche Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Außerdem ist der Patient vor Abschluß der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Weder ist das Schriftformerfordernis durch beiderseitige Unterzeichnung des Vertrages gewahrt, noch wurde der Verstorbene im einzelnen über die Kosten unterrichtet. Der pauschale Hinweis, es würden Kosten von bis zu 7.000,– DM die Woche anfallen, reicht zur Unterrichtung nicht aus.
Gem. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 BPf1VO findet diese Verordnung keine Anwendung auf Krankenhäuser, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht gefördert werden. Gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 2, 7 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) werden Krankenhäuser nicht gefördert, die nicht die in § 67 AO be zeichneten Voraussetzungen erfüllen, sowie u.a. Kurkrankenhäuser.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sein Krankenhaus erfülle die in § 67 AO normierten Voraussetzungen nicht; außerdem handele es sich um eine Kurklinik. […]