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Vertragsstrafenklausel – 1 Bruttomonatsgehalt – Klausel unwirksam

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 1 Sa 59/06
Urteil vom 18.05.2006
Vorinstanz: ArbG Elmshorn, Az.: 5 Ca 1655 b/05

In dem Rechtsstreit hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.12.2005 – 5 Ca 1655 b/05 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision nicht gegeben; im Übrigen wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über eine von der Beklagten geforderten Vertragsstrafe.
Die Parteien schlossen unter dem 17.06.2005 einen für die Dauer vom 01.08.2005 bis 31.07.2006 befristeten Arbeitsvertrag – wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 3 – 6 d. A. Bezug genommen wird. In § 3 haben die Parteien vereinbart, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit vereinbart werden und dass die Kündigungsfristen des jeweils aktuellen Bundesmanteltarifvertrages für den Güter- und Möbelfernverkehr gelten. Schließlich ist vereinbart, dass für den Fall, dass der Kläger seine Tätigkeit vertragswidrig nicht antritt oder sie vorzeitig vertragswidrig beendet, eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt zu zahlen ist.
Die Beklagte hat diese Vertragsstrafe im ersten Rechtszuge widerklagend geltend gemacht und die Vertragsstrafe in Höhe von 1.900,00 EUR von dem Kläger gefordert.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat u.a. die Widerklage abgewiesen und dies damit begründet, dass die Vertragsstrafenklausel unwirksam sei.
Gegen das ihr am 29.01.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.02.2006 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Die Beklagte meint, das Arbeitsgericht habe mit seiner Annahme, dass die Vertragsstrafe „unangemessen sei“ verkannt, dass die in § 3 des Arbeitsvertrages normierte Vertragsstrafe nicht bereits dann verwir[…]


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