Besonderes persönliches Näheverhältnis
LG Traunstein – Az.: 1 O 1047/19 – Urteil vom 11.02.2020
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 10.030,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Rücklage Hinterbliebenen Geld nach § 344 Abs. 3 BGB geltend.
Am 14.04.2018 ereignete sich im Landkreis Mühldorf am Inn ein Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 1) war Fahrerin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen …, das zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war. Bei dem Unfall verstarb die Ehefrau des Klägers, welche Beifahrerin der Beklagten zu 1) war. Die Haftung an dem Verkehrsunfall zu 100 % seitens der Beklagten ist unstreitig.
Der Kläger begehrt nunmehr Hinterbliebenen Geld nach § 344 Abs. 3 BGB, nachdem die Ehefrau des Klägers am 15.04.2018 verstarb. Zum Zeitpunkt des Unfalles lebten der Kläger und seine verstorbene Ehefrau nicht mehr zusammen, sie trennten sich im Jahre 2014 und im Jahre 2017 wurde die Scheidung eingereicht.
Der Kläger trägt vor, dass er sich trotz der Trennung noch intensiv um seine Ehefrau gekümmert habe, sowohl in persönlicher Hinsicht als auch finanziell. So habe er zum Beispiel einmal eine Arztrechnung (Zahnarzt) übernommen. Ebenso sei er für Beerdigungskosten / Überführungskosten aufgekommen, nachdem die verstorbene Ehefrau in ihrem ursprünglichen Heimatland beerdigt wurde. Nach dem Versterben habe der Kläger auch noch bis zur Kündigung der Wohnung die Miete bezahlt. Nachdem trotz Trennung und Scheidungsantrages weiterhin ein besonderes persönliches Näheverhältnis zwischen den Eheleuten bestanden habe, habe dieser Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 € sowie Erstattung einer Unkostenpauschale in Höhe von 30 €.
Der Kläger beantragt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 € sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.08.2018 zu zahlen.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung.
Die Be[…]