OLG Karlsruhe – Az.: 12 U 156/13 – Urteil vom 02.05.2014
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 08.11.2013 – 3 O 357/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, der Änderung der im Grundbuch von H. Nr. 960 eingetragenen Grunddienstbarkeit „Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flurstück Nr. 1/1 und 1/3, derzeit eingetragen in den Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern von H. Blatt Nr. (…)“, dahingehend zuzustimmen, dass die Dienstbarkeit entlang der S. auf Flurstück Nr. 1 und an der Grenze zu den Flurstücken Nr. 1/1, 1/2 und 1/4 bis zur Grenze Flurstück Nr. 2 gemäß dem beigefügten Lageplan des Diplom-Ingenieur K. vom 29.08.2012 verläuft, der Bestandteil der Urteilsformel ist.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zustimmung zur Verlegung einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit gem. § 1023 BGB.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in H. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 1 (W. Straße 2), der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 1/3 (W. Straße 2 b). Dabei befinden sich auf letztgenanntem Grundstück Räumlichkeiten, die zum Betrieb einer Arztpraxis vermietet sind und in denen eine solche betrieben wird. Während das Grundstück des Klägers unmittelbar an die öffentliche Straße (…) angeschlossen ist, handelt es sich beim Grundstück des Beklagten um ein Hinterliegergrundstück. Das Grundstück des Klägers ist mit einer Grunddienstbarkeit belastet. Im Grundbuch findet sich in Abteilung II Nr. 3 insoweit folgende Eintragung:
Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flst.Nr. 1/1 und 1/3, derzeit eingetragen im Grundbuch von H., Blatt Nr. 951, BV Nr. 3 und in den Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern Nr. (…), jeweils BV Nr. 1. Hat Rang nach Abt. II Nr. 1 und Gleichrang mit Abt. II Nr. 2. Das Recht ist im Grundbuch der herrschenden Grundstücke vermerkt.
Bezug: Bewilligung vom 11. Februar 2003 (Notariat …).
Im notarielle[…]