Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Stufenklage des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Oberlandesgericht Brandenburg . Az.: 3 U 157/19 – Beschluss vom 13.02.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.09.2019, Aktenzeichen 11 O 190/18, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Das Landgericht hat die Beklagte im Rahmen einer Stufenklage durch am 25.09.2019 verkündetes Teilurteil verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses des verstorbenen Erblassers zu erteilen durch Vorlage eines im Beisein der Klägerin oder eines von ihr benannten Vertreters aufgenommenen Nachlassverzeichnisses nach §§ 2314 Abs. 1, 260 BGB. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der rechtlichen Begründung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.

Gegen dieses, ihr am 02.10.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.10.2019 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.01.2020 verlängerten Frist begründet.

Sie beantragt, unter Abänderung des am 25.09.2019 verkündeten Teilurteils des Landgerichts die Klage abzuweisen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung war gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie unstatthaft ist. Der Wert der Beschwer der Berufungsführerin übersteigt den in § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genannten Betrag von 600 € nicht, worauf der Senat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 07.01.2020 hingewiesen hat.

Ergeht im Rahmen einer Stufenklage ein Teilurteil über die erste Stufe, richtet sich der Wert der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zunächst allein nach dem hiervon betroffenen Auskunftsantrag, ohne Rücksicht auf den Wert der in den weiteren Stufen erhobenen Klageanträge. Spricht das Teilurteil dabei eine Verurteilung zur Auskunft aus, entspricht die Beschwer allerdings nicht dem Wert des tenorierten Anspruchs, sondern bemisst sich allein nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (BGH, Beschluss vom 03. April 2019, VII ZB 59/18 -, juris; BGH, Beschluss v. 28. Januar 2016, III ZB 96/15 -, juris). Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017, I ZB 94/16 -, juris; BGH, Beschluss v. 28. Januar 2016, III ZB 96/1[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv