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Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs – Angabe der Arbeitszeiten als Gedächtnisprotokoll

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Klage erfolgreich: Arbeitszeitbetrug und Kündigung kritisch betrachtet
Die korrekte Erfassung der Arbeitszeit ist ein zentrales Element im Arbeitsrecht, das sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Hierbei geht es um die Frage, inwieweit Unregelmäßigkeiten oder Unklarheiten in der Dokumentation der Arbeitszeiten als Arbeitszeitbetrug gewertet werden können und welche Konsequenzen dies für das Arbeitsverhältnis hat.

Das Kernthema dreht sich um die Wirksamkeit einer Kündigung, die aufgrund des Verdachts des Arbeitszeitbetrugs ausgesprochen wird. Dabei spielt insbesondere die Rolle des sogenannten „Gedächtnisprotokolls“ eine entscheidende Rolle, bei dem Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten aus dem Gedächtnis rekonstruieren. In solchen Fällen wird die Klage oft als Mittel genutzt, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu überprüfen und gegebenenfalls einen Weiterbeschäftigungsanspruch geltend zu machen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 1794/19  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Gericht entschied, dass die fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs unwirksam ist, da der Verdacht nicht ausreichend belegt sei und der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Arbeitnehmer und Arbeitgeber stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen sowie ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Der Kläger, ein Zerspannungsmechaniker, dokumentierte seine Arbeitszeiten als Gedächtnisprotokoll, was als Arbeitszeitbetrug interpretiert wurde.
Der Kläger behauptete, nicht gewusst zu haben, wie die Arbeitszeiten zu erfassen seien.
Die Beklagte sah die Kündigungen als Verdachtskündigungen wegen Arbeitszeitbetrugs als gerechtfertigt an.
Das Gericht fand, dass der Verdacht des Arbeitszeitbetrugs nicht ausreichend belegt sei.
Eine 


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