Bundesgerichtshof
Az: I ZR 82/07
Urteil vom 14.05.2009
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, stellen Obstbrände her.
In einem unter dem Briefkopf der Beklagten zu 1 verfassten Schreiben vom 28. Juni 2004 teilte der Beklagte zu 2 dem 1. Vorsitzenden der Sektion Mecklenburg-Vorpommern der Deutsche-Barkeeper-Union e.V. mit, er habe zur Beurteilung der Obstbrände der Klägerin „nach den Kriterien der DLG (optisch, chemisch, sensorisch und nach den Bestimmungen des Lebensmittelbedarfsgegenständegesetz LMBG)“ Tests durchgeführt. Dem Schreiben waren die Ergebnisse der verschiedenen Testreihen für die Obstbrände „Apfel“, „Birne“ und „Zwetschge“ der Klägerin beigefügt. Dabei hieß es unter anderem, es sei hier von einem hohen bzw. erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen.
Die Klägerin erlangte nach ihrem Vortrag Anfang Mai 2005 von diesem Schreiben samt Anlagen Kenntnis. Mit Anwaltsschreiben vom 6. Mai 2005 forderte sie die Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts bis zum 13. Mai 2005 auf und bat insbesondere um Mitteilung der getesteten Chargen. Dem kamen die Beklagten mit Schreiben vom 13. Mai 2005 nach. Die Klägerin ließ daraufhin die entsprechenden Chargen ihrer Obstbrände durch das Chemische Labor Dr. M. GmbH untersuchen. Nach dem Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2005 wiesen die Chargen aller untersuchten Obstbrände der Klägerin deutlich unter den gesetzlichen Grenzwerten liegende Methylalkoholgehalte auf.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 forderte die Klägerin die Beklagten erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der Behauptung auf, bei den Obstbränden der Klägerin sei von einem hohen bzw. von einem erhöhten Anteil Methylalkohol auszugehen.
Die Klägerin hat mit ihrer am 12. Dezember 2005 eingereichten Klage beantragt,
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
1.
be[…]