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Wohnungsräumung –  Käufer muss sich Kenntnis des Verkäufers anrechnen lassen

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AG Augsburg – Az.: 25 C 2209/20 – Urteil vom 18.08.2020

In dem Rechtsstreit erlässt das Amtsgericht Augsburg am 18.08.2020 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 04.08.2020 folgendes Endurteil

1. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Augsburg vom 03.07.2020, Az. 25 C 2209/20 eV, wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 08.06.2020 zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungskläger als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungskläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Verfügungskläger begehren die Anordnung der Räumung der Wohnung im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss gegen die Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit Kaufvertrag vom 31.10.2019 erwarben die Verfügungskläger die streitgegenständliche Immobilie.

Seit 05.03.2020 sind die Verfügungskläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Ursprünglich war Eigentümer ### verstarb am 08.11.2016. Das Eigentum an der streitgegenständlichen Immobilie ging auf die Erbengemeinschaft über, bestehend aus Frau ### Herr ### Herrn ### Frau ### Herrn ###. Mit Kaufvertrag vom 31.10.2019 erwarben die Verfügungskläger die streitgegenständliche Immobilie von der Erbengemeinschaft.

Herr ### mietete mit Beginn zum 01.04.2012 die Wohnung im Erd- und Obergeschoss des streitgegenständlichen Anwesens nebst einer dazugehörigen Garage an. Mit Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 20.02.2019 (Az.: 14 C 2746/18) wurde Herr ### mit einer Räumungsfrist von einem Monat zur Räumung des streitgegenständlichen Mietobjekts verurteilt.

Hiergegen legte Herr ### Berufung ein. Das Landgericht Augsburg (Az.: 042 S 1082- 19) bestätigte den Räumungsanspruch, gewährte jedoch eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2020.

Die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht Augsburg fand am 16.01.2019 statt. Die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Augsburg fand am 23.07.2019 statt.

Herr ### räumte die streitgegenständliche Wohnung bis dato nicht. Neben Herrn ### leben in der streitgegenständlichen Wohnung derzeit die Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte zu 1 ist die Ehefrau des Herrn ###, die Verfügungsbeklagte zu 2 seine Mutter. Daneben leben in de[…]


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