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Zimmererarbeiten – Schadensersatzpflicht bei Nichterkennen von Schädlingsbefall

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Prüfpflichten
LG Bremen – Az.: 4 O 1372/12 – Urteil vom 14.02.2020

1.) Die Schadensersatzklage wegen des von den Beklagten bei von ihnen durchgeführten Arbeiten im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses [X-Straße] in […] Bremen übersehenen akuten Hausbockbefalls ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

2.) Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz von nunmehr noch € 37.787,37 (von ursprünglich € 39.968,88) nebst Zinsen geltend, weil die Beklagten bei von ihnen durchgeführten Arbeiten im Dachgeschoss des Mehrfamilienhauses [X-Straße] in […] Bremen einen akuten Hausbockbefall übersehen haben sollen.

Ursprünglich hat die Klägerin neben diesem Schadenersatzanspruch von dem Beklagten zu 2) zusätzlich den Ersatz für Kosten einer Ersatzvornahme wegen mangelhafter Werkarbeiten verlangt. Über diesen Anspruch liegt eine rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Bremen vor.

Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 1., die Zimmerer- und Innenausbauarbeiten durchführt, aufgrund von zwei Angeboten jeweils vom 26.01.2009 (Anlage SK 1) u.a. damit, im Dachgeschoss im Mehrfamilienhauses [X-Straße] durchhängende Sparren auszugleichen sowie Innenausbauarbeiten vorzunehmen (siehe Schlussrechnung vom 26.05.2009, SK 3). Weitere Arbeiten der Beklagten zu 1) erfolgten im 2. Obergeschoss des Objekts.

Der Beklagte zu 2., der Dachdeckermeister ist, wurde von der Klägerin u.a. damit beauftragt, die vorhandene Dach-, First- und Grateindeckung im Mehrfamilienhauses [X-Straße] abzunehmen, eine Wärmedämmung des Daches vorzunehmen und das Dach neu einzudecken (siehe Rechnung vom 06.03.2009, SK 3).

Der Beklagte zu 2. beendete seine Arbeiten vor dem 06.03.2009 (siehe Rechnung vom 06.03.2009, SK 3), die Beklagte zu 1. schloss ihre Arbeiten im April 2009 ab.

Die Klägerin schloss am 31.03.2009 mit den Eheleuten [C] einen Mietvertrag über die Dachgeschosswohnung mit Mietbeginn zum 01.05.2009 ab. Nach Bezug der Wohnung am 01.05.2009 – nach Klägervortrag kurz nach deren Einzug – rügten die Mieter [C] Fraßgeräusche sowie das Auftreten von Fraßmehl und frischen Löchern in den freiliegenden Holzbalken. Die Mieter minderten ab Oktober 2009 die Miete und verlangten eine Schädlingsbekämpfung.

Eine als Widerklage auf eine Klage der Mieter auf Schädlingsbekämpfung erhobene Räumungsklage vor dem Amtsgericht Bremen, Az.: 19 C 298/19, erledigte sic[…]


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