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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zeuge muss trotz Arbeitsunfähigkeit bei Gericht erscheinen

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Oberlandesgericht Saarbrücken
Az.: 5 W 8/07-4
Beschluss vom 22.01.2007

Leitsätze:
a. Ein gegen einen Zeugen verhängter Ordnungsgeldbeschluss wegen Nichterscheinens im Termin zur Durchführung einer Beweisaufnahme bedarf keiner Rechtsmittelbelehrung.
b. Eine hinreichende Entschuldigung für das Ausbleiben im Termin liegt nicht vor, wenn ein ärztliches Attest lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt.

Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Zeugen S. gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 15.12.2006, 3 O 32/06, wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
In dem Verfahren 3 O 32/06 wurde der Beschwerdeführer gemäß Beweisbeschluss vom 27.11.2006 und prozessleitender Verfügung vom gleichen Tag von dem zuständigen Einzelrichter zu einem auf den 11.12.2006 anberaumten Haupttermin unter Mitteilung des Beweisthemas mit Zustellungsurkunde geladen (Bl. 75 ff / 79 d.A.). Der Beschwerdeführer erschien zum Termin nicht, sondern teilte telefonisch seine Erkrankung mit; außerdem übermittelte er ein in weiten Teilen nicht leserliches Faxschreiben eines Arztes vom selben Tag, das eine „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ zum Gegenstand hatte.
Mit Beschluss vom 15.12.2006 (Bl. 91/92 d.A.), zugestellt am 21.12.2006 (Bl. 94 d.A.), verhängte der zuständige Einzelrichter gegen den Zeugen wegen des Nichterscheinens im Termin vom 11.12.2006 ein Ordnungsgeld in Höhe von 200 EUR, für den Fall der Uneinbringlichkeit für je 50 EUR einen Tag Ordnungshaft, und legte dem Zeugen zugleich die durch das Ausbleiben im Termin verursachten Kosten auf.
Hiergegen legte der Zeuge mit bei Gericht am 8.1.2007 eingegangenem Schriftsatz vom 31.12.2006 sofortige Beschwerde ein. Er hat auf die übermittelte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verwiesen, die eine Unfähigkeit zur Anreise zum Gericht impliziere, und im Übrigen geltend gemacht, dass er die mangelnde Lesbarkeit des Faxschreibens nicht zu verantworten habe (Bl. 96 d.A.).
Das Landgericht […]


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