AG Schöneberg
Az.: 8 C 114/90
Urteil vom 07.05.1990
In dem Rechtsstreit wegen Wohnraummiete hat das Amtsgericht Schöneberg auf die mündliche Verhandlung vom 07. Mai 1990 für Recht erkannt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt,
a) das Schild mit dem Namen „…“ auf dem Tableau der Klingelanlage für das … zu entfernen;
b) die (Neu-)Anbringung eines Schildes mit dem Namen „…“ an der unter 1.a) genannten Stelle zu unterlassen.
2.) Der Beklagten wird angedroht, das gegen sie für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1.b) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,– DM oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.
3.) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 280,– DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beklagte kann die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft einer Sparkasse oder eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.
Tatbestand:
Die Kläger, die Gewerberäume im gleichen Hause unterhalten, sind aufgrund Formularmietvertrages vom 3. Mai 1983 (s. Bl. 4 d. A.) seit dem 1. Juni 1983 auch Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung im Hause … deren Vermieterin (gleichfalls) die Beklagte ist.
Der Kläger zu 1.) ist Inhaber eines Gewerbebetriebes („…“), der unter anderem Einbruchsicherungen aller Art vertreibt.
Die Kläger verlangen mit ihrer Klage vom 27. Februar 1990, dass die Beklagte auf dem Klingeltableau des Hauses das Namensschild der Kläger entferne, und jede erneute Anbringung eines solchen Schildes unterlasse.
Sie behaupten, der Kläger sei in den vergangenen Jahren von Einbrechers, die dank seiner Anlagen auf frischer Tat ertappt worden seien, „wiederholt aufgesucht und bedroht“ worden, da er für deren Verhaftung verantwortlich sei (Klageschrift S. 2 f. [Bl. 2 d. A.]), bzw. beide Kläger würden sei „etwa 10 Jahren … mehrmals jährlich durch Tele[…]