AG Bremen, Az.: 9 C 16/13
Urteil vom 13.06.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 1.600,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin fordert Schmerzensgeld wegen eines Schleudertraumas nach einem sogenannten Beinaheunfall.
Sie trägt vor, dass sie am 14.02.2012 gegen 17:30 Uhr auf der A27 als Beifahrerin in dem vom Zeugen F… gesteuerten PKW … in Richtung B… gesessen habe. Das seinerzeit bei der Beklagten versicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … habe den PKW des Zeugen auf Höhe der Raststätte O… nach dichtem Auffahren auf der mittleren Spur rechts überholt und sei sodann wieder auf die linke Spur unmittelbar vor das Klägerfahrzeug gezogen und habe dann abgebremst. Der Zeuge F… habe den drohenden Unfall nur mittels einer scharfen Bremsung abzuwenden vermocht; er sei zu diesem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ca. 120-125 km/h gefahren und habe die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs auf ca. 40 km/h reduzieren müssen.
Die Klägerin trägt weiter vor, dass sie am 08.02.2012 wegen eines Bandscheibenvorfalls operiert worden wäre. Noch am 14.02.2012 habe sie sich zu dem Zeugen Struck begeben, der festgestellt habe, dass sich die Beschwerden der Klägerin im Lendenbereich infolge des Unfalls deutlich verschlimmert hätten; im Bereich der Halswirbelsäule sei eine deutlich schmerzhafte Bewegungseinschränkung vorhanden gewesen. Wegen der Verschlimmerung ihrer Beschwerden habe sich die Klägerin am 14.03.2012 erneut einer Operation unterziehen müssen; die an sich für den 20.02.2012 angesetzte Wiedereingliederung mit reduzierter Arbeitszeit habe infolge der unfallbedingten Beschwerden nicht erfolgen können.
Die Klägerin ist insofern der Ansicht, dass die Beklagte die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von wenigstens 1.600,00 € schulde.
Der Fah[…]