Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Hausratversicherung – Vertragsabschluss durch Ehegatten als Geschäft des täglichen Lebens

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

OLG Hamm – Az.:  I-20 U 15/20 – Beschluss vom 23.04.2020

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung auf Feststellung in Anspruch, dass die Beklagte nach einem Brand in der Nacht vom 00. auf den 00.02.2018 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Die Klägerin bewohnte zusammen mit ihrem Ehemann und mehreren Kindern eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus in I. Mit Beginn zum 01.10.2015 schloss sie über den Versicherungsmakler H unter anderem einen Vertrag über eine Hausratversicherung. Der schriftliche Antrag (Bl. 154 ff. der elektronischen Gerichtsakte erster Instanz, im Folgenden: eGA-I) enthielt keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin verheiratet ist und der gemeinsame Hausrat versichert sein sollte.

Ab Dezember 2016 zahlte die Klägerin die Folgeprämien nicht mehr. Ob die Beklagte daraufhin qualifizierte Mahnschreiben an die Klägerin verschickte und ob solche der Klägerin auch zugingen, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig versandte die Beklagte derartige Mahnungen nicht an den Ehemann der Klägerin. Im weiteren Verlauf gab die Beklagte die Sache wegen der aufgelaufenen Prämienrückstände an ein Inkassounternehmen ab, das den Erlass eines Mahnbescheides erwirkte.

In der Nacht vom 00.02.2018 auf den 00.02.2018 wurden die Wohnung der Klägerin und der darin befindliche Hausrat durch einen Brand beschädigt. Eine Woche später, nämlich am 00.02.2018, veranlasste die Klägerin über den Makler H die Nachzahlung der rückständigen Prämien. Wiederum eine Woche später wurde der Schaden bei der Beklagten gemeldet. Die Beklagte lehnte eine Zahlung jedoch unter Berufung auf § 38 Abs. 2 VVG ab.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe der Klägerin aus der Berufungsbegründung vom 23.03.2020 (Bl. 61 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz, im Folgenden: eGA-II) greifen nicht durch.

Der Klägerin kann nicht die Feststellung der Eintrittspflicht der Beklag[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv