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Fahrerlaubnisentziehung – Beweislast für Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers

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VG Weimar – Az.: 1 E 1532/20 WE – Beschluss vom 18.01.2021

In dem Verwaltungsstreitverfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar am 18. Januar 2021 beschlossen:

1. Auf den Antrag des Antragstellers wird die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 05.10.2020 wieder hergestellt.

2. Die Kosten hat der Antragsgegner zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist zulässig. Das Gericht kann nach der für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen.

Der Antrag ist auch begründet.

§ 80 Abs. 5 VwGO enthält zwar keine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherstellen kann. Indes ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer in derartigen Fällen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des Betroffenen an einer Wiederherstellung des früheren Zustandes vorzunehmen. Dabei kommt es in aller Regel auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfes an. Ist dieser nach den summarischen Erkenntnismöglichkeiten, die dem Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eröffnet sind, offensichtlich begründet, so ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse bei offenkundiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs, die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern.

Vorliegend begegnen der Entziehungsverfügung selbst rechtliche Bedenken.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz – StVO – i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift setzt voraus, dass die Ungeeignetheit des Antragstellers erwiesen sein muss. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher nur möglich, wenn die Ungeeignetheit oder mangelnde Bef[…]


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