Oberlandesgericht Hamm
Az.: 20 U 105/05
Beschluss vom 31.08.2005
Vorinstanz: Landgericht Bielefeld, Az. 25 O 277/04
Gemäß § 522 Abs. II Satz 2 ZPO wird dem Berufungskläger folgender Hinweis erteilt:
Die eingelegte Berufung verspricht keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat beabsichtigt, sie durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von ihm gezahlter Versicherungsprämien in Anspruch.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten zwei fondgebundene Lebensversicherungen zu dem Tarif F 2 der Beklagten nebst den dazugehörenden Versicherungsbedingungen.
Der Vertrag Nr. ####2 vom 31.01.2000 hatte eine Laufzeit vom 01.02.2000 bis zum 31.01.2027; vereinbart waren monatliche Beiträge in Höhe von 357,00 DM.
Der Vertrag Nr. ####1 vom 24.05.2000 hatte eine Laufzeit vom 01.02.2000 bis zum 31.01.2022; vereinbart waren monatliche Beiträge in Höhe von 70,00 DM.
Die vollständigen Versicherungsbedingungen wurden dem Kläger jeweils zusammen mit den Policen zugeschickt.
Nach I. lit. D Ziff. 2.1 dieser Bedingungen wurden die vom Versicherungsnehmer gezahlten Beiträge in einen „Investivbeitrag“ und in einen „Kostenbeitrag“ aufgeteilt. Der Investivbeitrag war einem Sondervermögen zuzuführen und in Fonds-Anteile der vom Versicherungsnehmer gewählten Investmentfonds umzurechnen. Der Kostenbeitrag sollte der Deckung der Abschluss- und Verwaltungskosten dienen.
Eine weitere Aufschlüsselung der Kosten in Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Kosten der Fondskontenführung sowie der Risikokosten enthält IV. Ziff. 2 der Bedingungen.
Bei Ablauf des Vertrages sollte der DM-Wert des Fondsguthabens ausgezahlt werden oder wahlweise eine Übertragung der Fondsanteile erfolgen.
Als Todesfalleistung waren einmal 150 % (Vertrag mit der Endnummer ####1) und einmal 60 % (Vertrag mit der Endnummer ####2) aller während der Vertragsdauer fälligen Beiträge vereinbart.
Im Jahr 2003 forderte der Kläger von der Beklagten Rechenschaft über die Verwendung der von ihm gezahlten Beiträge.