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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorliegen hinreichender Tatverdachts – Zeugenaussagen teils geschwärzt

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LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 KLs 504 Js 1658/18 – Beschluss vom 03.03.2021

1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth vom 20. Februar 2020 (Az.: 504 Js 1658/18) wird zur Hauptverhandlung zugelassen, soweit den Angeschuldigten R. und A. Steuerhinterziehungen – und dem Angeschuldigten C. Beihilfe dazu – betreffend die Jahre 2012 bis 2015 vorgeworfen werden (Fälle 2-5, 7-9, 11-13 und 15-17 der Anklage).

Insoweit wird das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Nürnberg – Schöffengericht – eröffnet.

2. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird im Übrigen aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, soweit die Anklage der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth den Angeschuldigten R. und A. vier Fälle der Steuerhinterziehung betreffend das Jahr 2011 vorwirft (Fälle 1, 6, 10 und 14 der Anklage).

3. Im Umfang der Ablehnung werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der insoweit notwendigen Auslagen der Angeschuldigten R. und A. der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Von Reddavebatcave/Shutterstock.com)

Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth legt in ihrer Anklageschrift vom 20. Februar 2020 den Angeschuldigten R. und A. jeweils Steuerhinterziehung in 13 Fällen zur Last (Hinterziehung von Gewerbesteuer 2011 bis 2014 und Umsatzsteuer 2011 bis 2015, je zugunsten der M. GbR, und Hinterziehung von Einkommensteuer 2011 bis 2014 je zu eigenen Gunsten). Sämtlichen Vorwürfen der Steuerhinterziehungen habe – zusammengefasst – in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegen, dass die Angeschuldigten R. und A. sog. Scheinrechnungen in die Buchführung der von ihnen beiden als Gesellschafter gebildeten M. GbR eingestellt und sodann hierauf aufbauend Steuern hinterzogen haben sollen. Um Scheinrechnungen habe es sich deshalb gehandelt, weil die Unternehmen, die aus Rechnungen jeweils als Aussteller erkennbar gewesen seien, die dort jeweils berechneten Leistungen tatsächlich nicht erbracht hätten. Das habe für die Einkommen- und die Gewerbesteuererklärungen zur Folge gehabt, dass diese falsch gewesen seien, weil die jeweils aus den Scheinrechnungen ersichtlichen Beträge – die als tatsächlich ausgegeben behauptet worden seien – als unberechtigte Betriebsausgaben den Gewinn gemindert un[…]


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