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Femto-Sekunden-Laser-Behandlung – Ersatz der Behandlungskosten

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AG Waldbröl – Az.: 3 C 41/17 – Urteil vom 11.04.2019

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 80,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 40,22 EUR ab dem 23.60.2016 und aus weiteren 40,22 EUR ab dem 22.09.2016 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 143,90 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 65 EUR ab dem 15.12.2016 und aus weiteren 65 EUR ab dem 18.03.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 95 % und der Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte befand sich sowohl vom 11.04.2016 bis zum 25.04.2016 als auch vom 09.05.2016 bis zum 23.05.2016 in Waldbröl in ärztlicher Behandlung bei den Augenärzten Dres. med. … . Der Beklagte litt unter einer Kernsklerose-Katarakt beidseits. Diese wurde unter Einsatz eines Femto-Sekunden-Lasers operativ behandelt. Am 11.04.2016 erklärte der Beklagte schriftlich sein Einverständnis, dass die Honorarforderungen an die Klägerin im Rahmen einer bestehenden Abtretungsvereinbarung übertragen werden.

Für den Zeitraum vom 11.04.2016 bis zum 25.04.2016 stellten die Ärzte dem Beklagten mit Rechnung vom 02.05.2016, zahlbar bis zum 01.06.2016, einen Rechnungsbetrag von 3002,74 EUR für ihre Leistungen in Rechnung. Der Beklagte zahlte hierauf am 03.06.2016 einen Teilbetrag von 1739,59 EUR. Mit Schreiben vom 07.06.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des restlichen Betrages bis zum 22.06.2016 auf. Am 19.07.2016 zahlte der Beklagte einen weiteren Teilbetrag i.H.v. 446,25 EUR. Mit Schreiben vom 06 09.2016 forderte die Klägerin erneut zur Zahlung des Restbetrages auf.

Für den Zeitraum vom 09.05.2016 bis zum 23.05.2016 stellten die Ärzte dem Beklagten mit Rechnung vom 07.06.2016, zahlbar bis zum 07.07.2016, einen Rechnungsbetrag von 2838,51 EUR in Rechnung. Der Beklagte zahlte hierauf am 07.07.2016 einen Teilbetrag i.H.v. 1575,36 EUR sowie am 19.07.2016 weitere 446,25 EUR. Mit Schreiben vom 06.09.2016 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung des offenen Betrages bis zum 21.09 2016. Der Beklagte leistete hierauf nicht. Mit Schreiben vom 27.09.2016 erinnerte die Klägerin nochmals an den ausstehenden Forderungsbetrag.
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