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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung – Umfang der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit des Versicherungsnehmers

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LG Offenburg – Az.: 2 S 6/18 – Urteil vom 21.02.2020

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Wolfach vom 10.07.2018, Az. 1 C 148/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass durch die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 18. April 2016 das Krankenversicherungsverhältnis nicht beendet wurde, sondern zu den im Versicherungsschein Nr. *******777 festgestellten Bedingungen bezüglich der versicherten Person G., geboren am … 2008, fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen in Höhe von 147,56 Euro.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.691,83 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der Parteien streiten über den Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses.

Der Kläger beantragte mit Anträgen vom 11.01. und 22.01.2015 die Erweiterung seiner privaten Krankenversicherung auf sein minderjähriges Pflegekind G. (im Folgenden: „der Versicherte“), wobei er als Versicherungsvermittler der Beklagten den Antrag selbst in das Computersystem der Beklagten eingab. Die Fragen der Beklagten in deren Antragsformular nach dem Bestehen einer Pflegebedürftigkeit, nach dem Bestehen einer Ataxie in den letzten 5 Jahren sowie nach ambulanten oder stationären Behandlungen wegen einer psychischen Erkrankung in den letzten 12 Monaten beantwortete der Kläger für den Versicherten mit „Nein“ (Anlage K1). Der Vertrag wurde sodann von der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 01.02.2015 policiert. Den Antrag des Klägers auf Erweiterung der Krankenversicherung auch auf den 15 Monate jüngeren Bruder des Versicherten, der ebenfalls seit 2010 in der Familie des Klägers lebt, lehnte die Beklagte dagegen ab, da bei diesem – was vom Kläger im Versicherungsantrag auch angegeben wurde – bereits Jahre zuvor ein fetales Alkoholsyndrom diagnostiziert wurde.

Am 07.05.2015 wurde der Versicherte von seiner Pflegemutter bei Herrn Dr. med B. vom Klinikum L. „zur Mitbeurteilung bezüglich fetaler Alkoholspektrumstörung“ vorgestellt. Dort wurde beim Versicherten sodann ebenfalls ein fetales Alkoholsyndrom mit Mikrozephalie diagnostiziert (Bl. 213 ff. d.A.). Mit Bescheid vom …06.2015 wurde beim Versicherten vom Landratsamt O. darüber hinaus ein Grad der Behinderung von 70% aufgrund einer psychomotorischen Entwicklungsstörung festgestellt. Im Dezember 2015 wurde d[…]


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