Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az.: 1 Ob OWi 382/89, Beschluss vom 16.05.1990
I. Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gewährt.
II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
III. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Viechtach vom 13.Juli 1989 aufgehoben.
IV. Der Betroffene wird freigesprochen.
V.Die Staatskasse hat – mit Ausnahme der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens – die Kosten des Verfahrens zu tragen und die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Betroffene zu tragen. Gerichtliche Auslagen sind jedoch nicht zu erheben.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Viechtach hat durch Urteil vom 13.7.1989 gegen den Betroffenen wegen Nichtanlegens des Sicherheitsgurts eine Geldbuße von 20 DM festgesetzt.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Betroffene am Vormittag des 23.2.1989 bei einer Fahrt mit seinem Personenkraftwagen nach einem Halt bei einer Metzgerei feststellen müssen, daß sich der Sicherheitsgurt nicht mehr aus der Halterung herausziehen ließ. Er hat dann seine Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h fortgesetzt, um zur nächsten ca. 1 km entfernten Werkstätte zu gelangen und dort den Gurt reparieren zu lassen. Dabei ist bei einer Verkehrskontrolle das Nichtanlegen des Gurtes beanstandet worden.
Der Betroffene hat den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und die darin liegende vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde innerhalb der laufenden Frist zur Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Viechtach mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Dieses Protokoll ist nicht von einen Rechtspfleger aufgenommen worden. Auf Veranlassung des Vorsitzenden des Senats ist dann – nach Ablauf der Begründungsfrist – ein entsprechendes Protokoll durch den Rechtspfleger aufgenommen worden.
II.
Symbolfoto: nd3000/Bigstock1. Die vor Fristablauf erfolgte Rechtsbeschwerdebegründung ist unwirksam, weil das Protokoll entgegen § 24 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a RPflG nicht von dem zuständigen Rechtspfleger aufgenommen worden war. Das ber[…]