Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

AG Moers – Az.: 563 C 215/17 – Urteil vom 30.01.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweiligen Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 11. Juni 2014 in M… ereignete. Die Beklagte ist dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls in vollem Umfang einstandspflichtig.

Durch den Unfall wurde das Klägerfahrzeug so beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit war. Den Fahrzeugschaden ließ der Kläger begutachten. Wegen des Inhalts des Sachverständigengutachtens vom 14. Juni 2014 wird auf die Anlage K 1 verwiesen (Bl. 10 bis 34 GA).

Der Kläger entschloss sich, ein Folgefahrzeug anzuschaffen, und bestellte am 23. Juni 2014 einen Neuwagen (Anlage K 2 = Bl. 35 GA), der auf den Kläger am 8. August 2014 zugelassen wurde (Anlage K 3 = Bl. 36 f. GA).

Zwischen August und November 2014 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend und diese rechnete die Schäden ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 4 bis K 7 Bezug genommen (Bl. 38 bis 48 GA). Die Beklagte kürzte den geltend gemachten Nutzungsausfall und die Kosten für An- und Abmeldung.

Der Kläger begehrt eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum von 58 Tage zu je 35,- EUR, mithin einen Gesamtbetrag von 2.030,- EUR. Hierauf zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag in Höhe von 490,- EUR, wobei sie einen Zeitraum von 14 Tagen zu je 35,- EUR ansetzte. Auf die geltend gemachten Ummeldekosten in Höhe von 149,01 EUR zahlte die Beklagte vorgerichtlich einen Betrag von 60,- EUR.

Mit der Klage macht der Kläger die Zahlung des Differenzbetrages von (1.531,- EUR + 89,01 EUR =) 1.620,01 EUR geltend. Zudem verlangt er den restlichen Ersatz an Anwaltskosten – nach Teilklagerücknahme – in Höhe von (650,34 EUR – 571,44 EUR =) 78,90 EUR. Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 hat der Kläger die Rechnung vom 5. August 2014 vorgelegt (Anlage K 8 = Bl. 87 GA), w[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv