Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 3 Sa 167/11
Urteil vom 16.08.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08.12.2010 – 3 Ca 536/10 – abgeändert, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 2.350,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 675,– EUR seit dem 01.08.2008, aus 1.000,– EUR seit dem 01.12.2008 und aus 675,– EUR seit dem 01.08.2009 zu zahlen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsgeld für die Jahre 2006 bis 2009 und Weihnachtsgeld für die Jahre 2006 bis 2008.
Der Kläger war vom 1. April 1999 bis 30. November 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis endete durch eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte Kündigung der Beklagten. Die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass das Kündigungsschutzgesetz nach § 23 Abs. 1 KSchG im Hinblick auf die Betriebsgröße keine Anwendung finde (Az: 3 Ca 1713/09).
Die Beklagte zahlte dem Kläger seit Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahr 2005 jährlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld. In den Jahren 2002 bis 2005 belief sich das jeweils mit den Abrechnungen für den Monat Juli ausgezahlte Urlaubsgeld auf 675,00 EUR brutto und das jeweils mit den Abrechnungen für den Monat November ausgezahlte Weihnachtsgeld auf 1.000,00 EUR brutto. Seit dem Jahr 2006 zahlte die Beklagte das zuvor dem Kläger und den übrigen Mitarbeitern gewährte Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht mehr.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob am „schwarzen Brett“ folgende „öffentliche Bekanntmachung“ der Beklagten vom 10. April 2006 in der Zeit von April bis August 2006 ausgehängt war:
„Öffentliche Bekanntmachung
der C.
Vereinbarung ü[…]