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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mindestabstand (Unterschreitung) – gefilmt mit nicht geeichter Videokamera zulässig?

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AG Cochem
Az.: 2040 Js 54574/03 – 3 OWi
Urteil vom 22.03.2004

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Cochem in der öffentlichen Sitzung vom 22.03.2004 für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Unterschreitens des notwendigen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße in Höhe von 125 Euro verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 4, 49 StVO; 24 StVG.

Gründe:
Der 48-jährige Betroffene ist von Beruf Arzt an der Universitätsklinik XXX. Der Betroffene ist im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse III. Im Straßenverkehr ist er bereits nachteilig in Erscheinung getreten. Der Betroffene wurde durch Urteil des Amtsgerichts Zweibrücken vom 04.04.2002 (Rechtskraft: 28.03.2002) wegen Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 62 km/h mit einer Geldbuße von 280 Euro und einem Fahrverbot von 1 Monat belegt.
Der Betroffene befuhr am 13.03.2003 um 10.26 Uhr mit dem PKW der Marke Mercedes, amtliches Kennzeichen XXX die Bundesautobahn A 48 in Fahrtrichtung Trier. Bei Stationskilometer 57,1 in Höhe der Ortschaft Hambuch schloss der Betroffene mit seinem Fahrzeug auf ein vorausfahrendes Fahrzeug derart dicht auf, dass er bei einer Geschwindigkeit von deutlich mehr als 80 km/h lediglich einen Abstand zwischen 14 und 17 m zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Somit betrug der Abstand des Betroffenen zum vorausfahrenden Fahrzeug weniger als 3/10 des halben Tachowertes.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auf der durch den Verteidiger vorgetragenen Einlassung des Betroffenen selbst, auf der Aussage des Polizeibeamten XXXX, auf der in der Hauptverhandlung eingesehenen Videoaufzeichnung, sowie den Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. Der Verteidiger hat sich für den Betroffenen dahingehend eingelassen, dass die Messung der Polizeibeamten mit einer handelsüblichen, somit nicht geeichten Videokamera der Marke Sony in unzulässiger Weise durchgeführt worden sei, da dies einen Verstoß gegen das Eichgesetz darstelle. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 Eichgesetz handele es sich bei Geschwindigkeitsmessgeräten um Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes. Wer ein solches Gerät verwende, müsse zunächst für die Eichung Sorge tragen. Das Eichgesetz verlang[…]


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