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Verkehrsunfall – Kollision mit dem Gegenverkehr bei winterlichen Witterungsverhältnissen

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LG Bonn – Az.: 1 O 21/19 – Urteil vom 28.02.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 25.11.2017 gegen 20:30 Uhr auf der F Straße (L ###) zwischen G und K ereignete.

Vor dem Verkehrsunfall befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw Y, amtliches Kennzeichen $$ – && ###, auf einer langgezogenen Gerade die K Straße. In Fahrtrichtung M, der Gegenrichtung der Klägerin, befuhr der Beklagte zu 2. mit seinem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw C, amtliches Kennzeichen $$ – && ###, diese Gerade der L ###. Dort kam es im Begegnungsverkehr zur Kollision beider Fahrzeuge, wobei die Kollision an der linken hinteren (Fahrer-) Seite des Klägerfahrzeuges mit dem vorderen Kotflügel des Pkw des Beklagten zu 2. erfolgte. Das Fahrzeug der Klägerin schleuderte nach rechts in den Graben, das Fahrzeug des Beklagten zu 2. wurde durch die Wucht nach rechts über den Gehweg gegen einen Baum geschleudert. Zum Unfallzeitpunkt war die Straße nass und Schneeregen hatte eingesetzt.

Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. In der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige vom 26.11.2017 heißt es unter „3.1 Unfallschilderung der Beteiligten“ (Bl.# der Beiakte):

Die UB 01 gab nach Belehrung an, dass sie die Kontrolle über ihr Fahrzeug verloren habe und in den Gegenverkehr gefahren sei. Hier sei sie mit dem UB 02 zusammengestoßen und anschließend in den Graben geschleudert worden.

Auf Nachfrage gab die UB 01 an, dass sie schlechte Winterreifen habe und deshalb auf regennasser Fahrbahn nicht mehr hätte lenken können.

Das wegen dieses Verkehrsunfalles gegen die Klägerin geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft L – ### Js ##/## – wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellt (Bl.## der Beiakte).

Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 2. sei plötzlich und für sie völlig unerwartet zum Überholvorgang auf ihre Fahrspur ausgeschert und habe sich mit seinem Pkw auf ihren Pkw zubewegt. Sie habe noch vergeblich versucht nach rechts auszuweichen, eine Kollision beider Fahrzeuge jedoch nicht m[…]


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