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Bauträger – Abtretung Mängelansprüchen befreit diesen nicht von Mängelhaftung

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LG Karlsruhe – Az.: 6 O 141/20 – Urteil vom 23.12.2020

1. Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der Hausverwaltung Baugenossenschaft A. 6.961,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.08.2020 zu bezahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention der Streithelferin Fa. B. verursachten Kosten, sowie die durch das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe – 6 OH 10/18 – entstandenen Kosten, zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Kläger verlangen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung zu Händen der Hausverwaltung für Mängel am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Die Kläger haben mit Bauträgervertrag vom 27.03.2015 vom Beklagten die im Aufteilungsplan mit Nr. 8 bezeichnete Wohneinheit auf dem Grundstück K. – Straße in P. erworben.

In § 9 des Vertrages „Haftung für Sach- und Rechtsmängel“ steht unter Ziffer 6. folgende Vereinbarung:

Der Haftungsanspruch richtet sich grundsätzlich gegen den Veräußerer. Dieser tritt jedoch sicherungshalber alle ihm zustehenden Erfüllungs-, Haftungs-, Nacherfüllungs- und Schadensersatzansprüche an den Erwerber ab. Diese Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn der Veräußerer mit seinen Verpflichtungen im Verzug ist und ihnen trotz schriftlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nachkommt oder die Ansprüche gegen ihn nicht mehr bestehen.

Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte am 12.06.2017.

In der Wohneinheit befinden sich drei Lichtkuppeln, an welchen bei Außentemperaturen ab 0 C und kälter Wasser auf den darunter befindlichen Parkettboden abtropft. Der Beklagte konnte die Ursache dieser von den Klägern geltenden Mängeln mit seinen Nachunternehmern nicht klären. Die Kläger haben deshalb ein selbständiges Beweisverfahren vor dem LG Karlsruhe – Aktenzeichen 6 OH 10/18 – geführt.

Eine von den Klägern dem Beklagten am 25.05.2020 bis zum 15.06.2020 gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung blieb erfolglos.

Die Kläger behaupten, wegen der Mängel am Gemeinschaftseigentum bestehe ein Anspruch auf Kostenvorschuss in Höhe von 6.961,40 Euro brutto.

Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, zu Händen der Hausverwaltung A.. 6.961,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

D[…]


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