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Eintragungsvoraussetzungen des Erwerbers eines selbständigen Fischereirechts

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Fischereirecht vs. Grunderwerbssteuer: Eine Klarstellung durch das OLG Nürnberg
Das OLG Nürnberg hat entschieden, dass ein selbständiges Fischereirecht nicht unter den Begriff des Grundstücks im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes fällt und daher bei dessen Erwerb keine Grunderwerbssteuer anfällt. Zudem besteht kein Vorkaufsrecht der Gemeinde bei Kauf solcher Fischereirechte, da ihr Beitrag zur Sicherung städtebaulicher Maßnahmen als zu gering erachtet wird.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 W 178/15   >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Das selbständige Fischereirecht wird rechtlich nicht als Grundstück behandelt.
Beim Erwerb eines solchen Rechts fällt keine Grunderwerbssteuer an.
Das Fischereirecht gilt als ein dingliches Nutzungsrecht, ähnlich dem Erbbaurecht, jedoch mit spezifischen Unterschieden.
Landesgesetze können die bundesrechtliche Definition von Grundstücken nicht ändern.
Die Gemeinde hat kein Vorkaufsrecht beim Kauf eines selbständigen Fischereirechts.
Die Entscheidung basiert auf der Annahme, dass solche Rechte keinen signifikanten Beitrag zur städtebaulichen Entwicklung leisten.
Der Fall betont die Bedeutung der genauen rechtlichen Kategorisierung von Immobilien und Rechten.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts wurde erfolgreich durchgesetzt, was die Aufhebung der ursprünglichen Anforderungen zur Eintragung im Grundbuch zur Folge hatte.

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In Deutschland muss der Erwerber eines selbständigen Fischereirechts bestimmte Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, die in Landesfischereigesetzen geregelt sind. Das Fischereirecht kann durch Eintragung im Grundbuch erworben werden, die Übertragung erfolgt nach notariell beurkundeten Grundstücksveräußerungsverträgen. Beschränkte selbständige Fischereirechte können übertragen werden, während nicht beschränkte Rechte nur ungeteilt übertragbar sind. Im Rahmen des Grunderwerbssteuergesetzes unterliegt das selbständige Fischereirecht nicht der Gr[…]


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