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Sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 4 Sa 44/19 – Urteil vom 11.03.2020

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 28.5.2019 (6 Ca 270/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und über Weiterbeschäftigung.

Die am 00.00.0000 geborene, verheiratete und (mittlerweile) gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 5. April 1999 mit Wirkung ab 6. April 1999 eingestellt. Dieses Arbeitsverhältnis war befristet bis 31. Juli 2000. Die Klägerin arbeitete in Vollzeit. Sie wurde im Betrieb R. der Beklagten als „Montierungsarbeiterin“ eingesetzt für die Montage von Scheinwerfern. Dieses Arbeitsverhältnis ging mit Wirkung ab 1. September 1999 im Rahmen eines Betriebsübergangs auf die Firma A. L. R. GmbH über. Die Klägerin schied nach Befristungsablauf zunächst aus dem Erwerbsleben aus, um sich familiären Tätigkeiten, insb. der Kindererziehung, zuzuwenden.

Im Jahr 2014 bewarb sich die Klägerin erneut bei der Beklagten. Es kam Ende 2014 zu einem Vorstellungsgespräch. Der Inhalt dieses Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin legte der Beklagten einen auf den 22. Oktober 2014 datierten Lebenslauf (Bl. 83 der arbeitsgerichtlichen Akte) vor. In diesem war eine Vorbeschäftigung bei der Beklagten nicht aufgeführt. Die Klägerin füllte auf Aufforderung der Beklagten zudem einen auf den 29.10.2014 datierten Personalbogen (Bl. 85 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte) aus. Die Klägerin kreuzte bei der darin gestellten Frage „Waren Sie schon in einem Betrieb der B.-Gruppe beschäftigt“ das Kästchen mit der Antwort „Ja“ an. Nach einer Vorbeschäftigung bei der Beklagten selbst wurde die Klägerin in dem Fragebogen nicht gefragt.

Die Parteien schlossen sodann unter dem Datum 5. Dezember 2014 einen erneuten Arbeitsvertrag (Bl. 5 ff. der arbeitsgerichtlichen Akte), mit welchem die Klägerin als Anlagebedienerin für den Zeitraum 8. Dezember 2014 bis 30. April 2015 befristet eingestellt wurde. Der Arbeitsvertrag enthält unter Nr. 1.1. Abs. 2 folgende Regelung: „Sie bestätigen, bisher in keinem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis (einschließlich Ferienbeschäftigung) zu uns gestanden zu haben“. Auf das Arbeitsverhältnis findet gem. Nr. 2 des Arbeitsvertrages sowie wegen der beiderseitiger Tarifbindung der Parteien die Tarifve[…]


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