AG Dortmund, Az.: 125 C 1870/96
Urteil vom 16.04.1996
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abzuwenden, falls nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: VBaleha/Bigstock
Der Kläger verlangt von der am 27.08.1987 geborenen Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 04.11.1994 um 17.15 Uhr auf der Sperberstraße in Dortmund ereignete. Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger mit seinem Pkw BMW 323 i mit dem amtlichen Kennzeichen DO… die Sperberstraße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dieser durch durchgehend beidseitig parkenden Pkw verengten Straße beträgt 30 km/h. Die zu diesem Zeitpunkt sieben Jahre und circa zwei Monate alte Beklagte befand sich zu dem Zeitpunkt mit mehreren anderen Kindern auf dem Bürgersteig der Sperberstraße ungefähr in Höhe des Hauses 27. In Höhe dieses Hauses Nr. 27 befindet sich auch eine Trinkhalle. In Höhe der Trinkhalle parkte verbotswidrig in zweiter Reihe ein VW-Kastenwagen mit dem Kennzeichen … . Dessen Fahrer, Herr. hatte den Kastenwagen dort geparkt, um Zigaretten zu kaufen. Ferner parkte verbotswidrig in zweiter Reihe eine schwarzer Alfa Romeo. Als der Kläger an diesem Fahrzeug vorbeifuhr, rannte die Beklagte über die Straße. Es kam zu einem Unfall, bei dem die Beklagte verletzt wurde. Am Fahrzeug des Klägers sind unter Berücksichtigung der Gutachterkosten und der Unkostenpauschale Schäden in Höhe von insgesamt 1.707,89 DM entstanden.
Der Kläger behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von circa 20 km/h an dem Kastenwagen vorbeigefahren. Als er an dem Fahrzeug nahezu vorbei gewesen sei, sei die Beklagte nach hinten schauend auf die Straße und gegen den rechten vorderen Kotflügel gelaufen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe bei dem Verkehrsunfall die Erkenntnis der Verantwortlichkeit für ihr Tun gehabt.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.707,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.02.1996 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die[…]