Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 15 U 15/12 – Beschluss vom 27.02.2012
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21.10.2011, Aktenzeichen 310 O 155/11, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin kann hierzu binnen 2 Wochen Stellung nehmen.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche Anhaltspunkte können vorliegen, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beweislast verkannt hat, beweiswürdige Darlegungen nachvollziehbarer Grundlage entbehren, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen wurde, Verfahrensfehler bei der Tatsachenfeststellung unterlaufen sind oder Fehler bei der Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme vorliegen (vgl. Urteil des BGH vom 12.03.2004, Az.: V ZR 257/03). Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen die Beklagten keinen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG (i. V. m. § 115 VVG) hat.
Die nach § 17 Abs. 2 und 1 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten führt zu einer Aileinhaftung der Klägerin. Bei Abwägung der Verursachungsanteile können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind.
Symbolfoto: Von Photo Spirit/Shutterstock.comDer Fahrzeugführer des klägerischen Fahrzeugs hat gegen die ihm nach § 9 Abs. 1 und 5 StVO auferlegten Pflichten verstoßen. Nach § 9 Abs. 1 StVO ist ein Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich anzukündigen, wer nach links abbiegen will, muss sich rechtzeitig möglichst weit links einordnen. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrzeugführer beim […]