LG Köln – Az.: 11 S 33/19 – Urteil vom 17.03.2020
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 14.12.2018, 124 C 146/18, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Der Kläger war für den 00.00.00 und 00.00.00 im Rahmen einer einheitlichen Buchung auf den von der Beklagten durchzuführenden Flügen XX1 von Denver nach Frankfurt am Main und XX2 von Frankfurt am Main nach Düsseldorf gebucht. Planmäßige Ankunftszeit in Düsseldorf war XX:XX Uhr.
Aufgrund eines technischen Defekts verspätete sich der Flug XX1, sodass der Kläger den Anschlussflug XX2 nicht erreichte. Der Kläger wurde sodann mit dem Ersatzflug XX3 nach Düsseldorf befördert, den er mit einer Verspätung von 3 Stunden und 31 Minuten erreichte.
Mit der Klageschrift hat der Kläger ursprünglich den Antrag angekündigt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 06.06.2018 eine Anspruchskürzung nach Art. 7 Abs. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 261/2004 erklärt hat, hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 29.06.2018 in Höhe von 300,00 EUR für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Beklagte mit Verfügung vom 02.07.2018 darauf hingewiesen, dass es insoweit gem. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden werde, wenn die Beklagte der Teilerledigungserklärung nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen widerspricht (Bl. 23 d.A.). Die Beklagte hat keinen Widerspruch erklärt.
Der Kläger hat schließlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, der Kläger sei zu einem reduzierten und für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Firmentarif gereist. Sie hat die Ansicht vorgetragen, dass daher die VO (EG) Nr. 261/2004 nicht anwendbar sei.
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