Oberlandesgericht Köln
Az: 2 Wx 165 / 10
Beschluss vom 12.11.2010
Die an das Oberlandesgericht Köln gerichtete weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 25 . Oktober 2010 gegen den Beschluß der 2 . Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 21 . September 2010 – 12 T 220 / 10 – wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
Das an das Oberlandesgericht Köln gerichtete und hier am 25. Oktober 2010 eingegangene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin vom gleichen Tage ist unzulässig. Das Landgericht hat im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB entschieden. In diesem Verfahren endet der Rechtsmittelzug bei dem Landgericht. Ein Rechtsmittel gegen dessen Entscheidung schließt das Gesetz ausdrücklich aus, § 335 Abs. 5 Satz 6 HGB. An diese eindeutige gesetzliche Regelung ist der Senat gebunden, Art. 20 Abs . 3 GG (vgl . Senat , FGPrax 2009 , 126 ).
Daran vermag die Rüge der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art . 103 Abs . 1 GG ) verletzt , nichts zu ändern . Ist – wie hier – nach der gesetzlichen Regelung gegen die Entscheidung eines Gerichts kein Rechtsmittel gegeben , ist die Rüge , dieses Gericht habe den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt , vielmehr bei diesem Gericht selbst, hier also bei dem Landgericht, mit einer Anhörungsrüge ( hier nach § 29 a Abs. 1 FGG bzw . nach § 44 Abs . 1 FamFG , jeweils in Verbindung mit § 335 Abs . 4 HGB ) geltend zu machen ( vgl . auch Senat , FGPrax 2009 , 126 ). Dagegen schließt es der von dem Bundesverfassungsgericht betonte Grundsatz der Rechtsmittelklarheit aus, ein im Gesetz nicht vorgesehenes oder – wie hier – von dem Gesetz sogar ausdrücklich ausgeschlossenes Rechtsmittel zuzulassen ( vgl . BVerfG – Plenum – BVerfGE 107 , 395 [ 416 f .]; BVerfGK 2 , 213 [ 218 ]; BGH NJW 2005 , 294 [ 295 ]; Senat , OLG-Report Köln 2005 , 251 [ 252 ]; Senat , OLG-Report Köln 2005 , 253 ; Senat , FGPrax 2009 , 286 [ 287 ]; Senat , NJW-RR 2010 , 287 ; Senat , Beschluß vom 16 . April 2009 – 2 Wx 40 / 09 – , juris ). Da das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 335 Abs . 5 HGB nach der ausdrücklichen Regelung des Gesetzes nicht angerufen werden kann, ist es nicht der gesetzliche Richter (Art . 101 Abs . 1 Satz 2 GG ) zur Überprüfung der Entscheidung oder der Verfahrensweise des Landgerichts in der vorliege[…]