LG Braunschweig, Az.: 8 S 520/11, Urteil vom 30.03.2012 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 31.10.2011 – Aktenzeichen: 3 C 183/11 – abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 544,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Klägervertreter in Höhe von 108,45 € freizustellen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 15 % und der Beklagte 85 % zu tragen, die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 642,19 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, infolge dessen eines ihrer Fahrzeuge beschädigt wurde. Durch das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.11.2011 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Helmstedt vom 31.10.2011, auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen zunächst Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, die Klage sei unbegründet, da das eingereichte Sachverständigengutachten nicht ausreiche, um darzulegen, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge der Klägerin bei Durchführung der Reparatur in notwendiger Weise anfallen. Ferner sei im Hinblick auf die Gebührenforderung des Klägervertreters lediglich der Ansatz einer 1,3 anstatt einer 1,5 Geschäftsgebühr gerechtfertigt. Hiergegen richtet sich die am 01.12.2011 beim Landgericht eingelegte und mit Schriftsatz vom 02.01.2012, eingegangen am 03.01.2012, begründete Berufung der Klägerin. Sie rügt, dass die Tatsache, dass die streitgegenständlichen Kostenpositionen bei Reparaturdurchführung in einer markengebundenen Fachwerkstatt generell anfallen, sich naturgemäß nicht näher konkretisieren lasse. Es sei nicht Sache der Klägerin, schätzungsweise 1.000 VW-Vertragswerkstätten in Deutschland im Einzelnen aufzuführen unter jeweiliger Behauptung, dass dort Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten berechnet werden. Vielmehr wäre es Aufgabe des Beklagten gewesen, konkrete für die Klägerin zugängliche VW-Vertragswerkstätten zu benennen, bei denen keine Verbringungskosten und Ersatzteilpreisaufschläge anfallen. Ferner sei die Erhöhung der 1,3 fachen Regelgebühr auf eine 1,5 fache Gebühr einer gerichtlichen Überprüfung entzogen. Die Klägerin beantragt daher, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Helmstedt vom 31.10.2011, Az.: 3 C 183/11, den Beklagten zu verurteilen, 1. an die Klägerin 544,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 16.04.2011 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Klägervertreter in Höhe von 108,45 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Zudem ist der Beklagte der Auffassung, die Berufungssumme sei mit 544,99 € nicht erreicht….