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Notarbeauftragung per Email wirksam?

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LG Mönchengladbach – Az.: 13 OH 7/19 – Beschluss vom 13.03.2020

Der Antrag der Kostenschuldnerin vom 25.06.2019 auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung des Notars H vom 11.12.2018, Rechnungsnummer G 1800074-TH, in ihrer mit Schriftsatz vom 03.03.2020 übersandten, korrigierten Fassung, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Am 29.10.2018 beauftragte die Familie D den Notar mit der Fertigung eines Kaufvertragsentwurfes zur Veräußerung des Grundstückes auf der   an die Kostenschuldnerin. Diesem Auftrag kam der Notar nach und übersandte den Entwurf des Kaufvertrages am 13.11.2018 per E-Mail an die Kostenschuldnerin.

Die Kostenschuldnerin rief am 08.11.2018 im Notariat an und gab weitere Details zur Vorbereitung der Urkunde durch. Unter anderem betonte sie, dass sie unter keinen Umständen die Anwesenheit der Verkäufer bei der Beurkundung der Finanzierungsgrundschuld zugunsten der Kreissparkasse I wünsche. Hierauf nahm der Notar in den zu fertigen Entwurf des Kaufvertrages eine entsprechende Vollmacht auf.

Mit E-Mail vom 14.11.2018 wandte sich die Kostenschuldnerin an das Notariat und wünschte die Löschung des in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Sanierungsvermerkes durch die Verkäufer. Ferner kündigte sie die Reduzierung des Kaufpreises für den Fall an, dass die Verkäufer diesem Wunsch nicht nachkämen. Hierauf wandte sich eine Mitarbeiterin des Notars an die Kostenschuldnerin und erläuterte im Rahmen einer E-Mail die Sach-und Rechtslage.

Ein für den 27.11.2018 angesetzter Beurkundungstermin wurde in der Folgezeit abgesagt, da die Kostenschuldnerin von dem Erwerb des Grundstücks Abstand nahm.

Unter dem 11.12.2018 erließ der Notar die o.g. Kostenrechnung, mit der er Notarkosten i.H.v. 2.713,80 EUR einforderte. Nach einem Hinweis der Kammer änderte er diese Kostenrechnung ab und ließ diese der Kostenschuldnerin zukommen. Zum Inhalt der vorgenannten Rechnungen wird auf Bl. 5 und 74 GA verwiesen.

Die Kammer hat dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Mönchengladbach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

II.

Der Antrag der Kostenschuldnerin i.S.d. § 127 GNotKG ist zulässig, aber unbegründet.

In ihrer korrigierten, mit Schriftsatz vom 03.03.2020 übersandten Fassung ist die angefochtene Kostenrechnung des Notars fehlerfrei.

Die Kostenschuldnerin ist zu Recht vom Notar auf Zahlung der entstandenen Notarkosten in Anspruch genommen worden. Den mit der Notarkostenrechnung abgerechneten notari[…]


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